Wertermittlung
Die Gutachterausschüsse für Grundstückwerte erstatten gemäß § 193 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Verkehrswertgutachten über unbebaute und bebaute Grundstücke sowie über den Wert von Rechten an Grundstücken (z. B. Wohnungs-/Nießbrauchrechte, Wegerecht etc.). Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Die Wertermittlung erfolgt nach den Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Weiterführende Informationen zu unseren Rechtsgrundlagen erhalten Sie hier.
Zur Bearbeitung des Gutachtens ist ein formloser, schriftlicher Antrag mit Angaben der Bezeichnung des Bewertungsobjektes (Ort, Straße und Hausnummer oder Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer) und des Wertermittlungsstichtages (aktueller oder zurückliegender Stichtag) erforderlich. Gerne können Sie dafür unser Antragsformular verwenden. Wenn Sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer des zu bewertenden Grundstücks sind, weisen Sie Ihre Antragsberechtigung bitte durch Vollmacht oder Erbschein etc. nach.
Gutachten über den Verkehrswert können auch von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücksbewertung, zertifizierten Sachverständigen und sonstigen Sachverständigen erstellt werden. Die Gebühren für die Erstattung von Verkehrswertgutachten der Gutachterausschüsse richten sich nach der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) und sind abhängig von dem ermittelten Verkehrswert.