Auskünfte aus der Kaufpreissammlung für öffentliche Stellen und Sachverständige
Auskunftsberechtigte
Die Daten der Kaufpreissammlung unterliegen dem Datenschutz. Nach § 14 Abs. 1 GAVO sind grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung auf Antrag an folgende Personen und Stellen mit berechtigtem Interesse zu erteilen:
- öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) und nach § 2 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes,
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige,
- Sachverständige für Grundstückswertermittlung mit einer Zertifizierung durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. 1 S. 2625) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierte Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17024.
Das berechtigte Interesse ist durch den Nachweis der Auftragserteilung darzulegen und auf dem Antragsformular zu vermerken. Die Auskunft enthält keine Informationen zu Eigentümern.
Antragstellung
Download: Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung (nicht barrierefrei).
Nehmen Sie bitte frühzeitig telefonischen Kontakt mit der örtlich zuständigen Geschäftsstelle auf, um Einzelheiten zur Wahl der Selektionskriterien, zur Zahl der zu erwartenden Datensätze und deren Merkmalen sowie zu den zu erwartenden Kosten zu erfahren. Bei bereichsübergreifenden Auskunftsbegehren kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle mit dem Schwerpunkt Ihrer Anfrage.
Hinweise:
Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Die sachgerechte Verwendung muss gewährleistet erscheinen. Es bedarf eines schriftlichen Antrags mit der Erklärung, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
Die Auskünfte werden in Listenform (Excel/Word/PDF) verschlüsselt per E-Mail oder als analoger Ausdruck übermittelt.
Zuständigkeit
Ansprechpartner für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind die örtlichen Gutachterausschüsse. Für Rheinland-Pfalz weite Auskünfte kontaktieren Sie bitte oga.rlp(at)vermkv.rlp.de.
Kosten
Die Kosten für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung richten sich nach Nr. 27 der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Die Gebührenhöhe bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen und dem Zeitaufwand. Die Geschäftsstellen geben vor dem endgültigen Auftrag gerne eine unverbindliche Kostenschätzung ab. Es empfiehlt sich eine rechtzeitige telefonische Kontaktaufnahme mit der zuständigen Geschäftsstelle.
Informationen zu den Kosten finden Sie in der Gebührenübersicht.