Erstattung eines Obergutachtens

Beim Oberen Gutachterausschuss kann ein Obergutachten beantragt werden, wenn bereits ein Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt.

Ein Obergutachten ist auf Antrag

  • eines Gerichts,
  • einer für städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen oder deren Förderung zuständigen Behörde oder
  • der sonst nach § 193 Abs. 1 BauGB Berechtigten, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist.

zu erstatten.